Drit­tes Ge­setz zur Um­set­zung steu­er­li­cher Hilfs­maß­nah­men zur Be­wäl­ti­gung der Co­ro­na-Kri­se

Montag, 12. April 2021

Mit dem Dritten Corona-Steuerhilfegesetz werden zur weiteren Bekämpfung der Corona-Folgen und Stärkung der Binnennachfrage folgende steuerlichen Maßnahmen umgesetzt:

  • Befristete Verlängerung der Gewährung des ermäßigten Umsatzsteuersatz in Höhe von 7 Prozent für erbrachte Restaurant-und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken bis zum 31. Dezember 2022.
  • Kinderbonus für jedes im Jahr 2021 kindergeldberechtigte Kind in Höhe von 150 Euro.
  • Erweiterung und Anhebung des steuerliche Verlustrücktrags für die Jahre 2020 und 2021 auf 10 Mio. Euro bzw. 20 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung). Dies gilt auch für die Betragsgrenzen beim vorläufigen Verlustrücktrag für 2020.